top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Frostgrün GmbH
Scheveninger Straße 13, 12359 Berlin
(„Auftragnehmer“)
für Verträge zur Schnee- und Glättebekämpfung
 

  1. Gegenstand und Grundlage aller Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der schriftliche Vertrag. Die darin getroffenen Vereinbarungen werden erst nach geleisteter Unterschrift der Vertragsschließenden rechtswirksam.

  2. Der Auftragnehmer wird in der Winterdienstsaison tätig, die am 01. November beginnt und am 31. März eines jeden Folgejahres endet. Für eine Beräumung nach dem 31.03. eines Jahres steht unser Unternehmen gern zur Verfügung. Der Vertrag verlängert sich um eine weitere Wintersaison, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 4 Wochen zum 30. April des Jahres schriftlich gekündigt worden ist.

  3. Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen für die Zeiträume 01.11.–31.12. und 01.01.–31.03. in zwei Teilrechnungen zu je 50 % der Gesamtauftragssumme brutto ab. Die Rechnungen sollen dem Auftraggeber spätestens zum 15.09. und 31.12. eines jeden Jahres zugehen.

    Die 1. Teilzahlung (50 %) hat bis 30.09., die 2. Teilzahlung (50 %) bis 15.01. bei dem Auftragnehmer einzugehen; die in den Rechnungen angegebenen Fälligkeiten sind verbindlich. Bei bargeldloser Zahlung ist die Rechnungsnummer anzugeben. Verspätete Zuordnungen infolge falscher Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  4. Die o. g. Zahlungspflicht ist kalendermäßig bestimmt i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Verzug. Dem Auftragnehmer stehen bei Verzug insbesondere die Rechte aus §§ 323, 280 BGB zu.

  5. Nach dem 01.11. abgeschlossene Verträge begründen erst 48 Stunden nach Eingang beim Auftragnehmer und nach rechtsverbindlicher Unterschrift eine Verpflichtung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Gesamtrechnung sofort zu stellen und Zahlung binnen 7 Tagen zu verlangen. Hierfür ist eine Mahnung erforderlich.

  6. Das übernommene Objekt muss bei Vertragsbeginn schnee- und eisfrei sein. Andernfalls wird eine Grundreinigung vereinbart, die gesondert vom Auftraggeber zu vergüten ist. Bis zum Ende der Grundreinigung gilt Haftungsausschluss.

  7. Der Auftragnehmer erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift und unter Zugrundelegung dieser Bedingungen, dass er gemäß der jeweils gültigen Fassung des Straßenreinigungsgesetzes die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung übernimmt und entsprechend haftpflichtversichert ist.

  8. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Sach- und Personenschäden sind haftpflichtversichert. Schadensfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  9. Bei Grundstücksveräußerung endet der Vertrag zum Lastenwechselstichtag, der dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen ist.

  10. Mündliche oder fernmündliche Aufträge bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich.

  11. Zahlungen außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges haben keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages.

  12. Die Durchführung des Winterdienstes wird garantiert. Witterungsverhältnisse können unterschiedliche Einsatzmethoden erforderlich machen; Art und Zeitpunkt der Einsätze bestimmt der Auftragnehmer.

  13. Bei unvorhersehbarer Eisglätte durch z. B. Schmelzwasser oder herüberwehenden Schnee hat der Auftraggeber unverzüglich zu melden. Andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Beseitigung solcher Fremdbeeinträchtigungen erfolgt ggf. gegen Sonderberechnung.

  14. Bei langanhaltenden Schneefällen können Verzögerungen auftreten; Zwischenräumungen können zunächst nur in reduzierter Breite erfolgen. Zeitpunkt bestimmt die Wetterlage und liegt im Ermessen des Auftragnehmers.

  15. Auftausalz darf nur mit behördlicher Genehmigung eingesetzt werden. Für daraus entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen.

  16. Für nicht zugängliche Flächen oder verschlossene Zugänge ohne Schlüsselgewalt besteht kein Reinigungsanspruch; eine Entgeltkürzung ist ausgeschlossen. Die Schlüssellieferung obliegt dem Auftraggeber; Schlüssel sind deutlich zu beschriften. Generalschlüssel werden nicht akzeptiert.

  17. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu frist- und sachgerechter Leistungserbringung. Bei Nichtleistung kann der Auftraggeber nach schriftlicher Abmahnung das Entgelt mindern. Die Minderung erfolgt wie folgt:
    Minderungsbetrag = Monatsentgelt × beanstandete Tage / Monatstage.
    Der Auftraggeber muss zuvor schriftlich Frist zur Nachbesserung setzen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, darf der Auftraggeber Ersatzvornahme durchführen, wovon der Auftragnehmer innerhalb 14 Tagen zu informieren ist. Bei Ersatzvornahme entfällt das Minderungsrecht.

  18. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden auf den vertragsgegenständlichen Flächen, soweit diese von ihm zu vertreten sind.

  19. Soweit zulässig, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin bzw. der Ort des Vertragsobjektes.

  20. Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt berechtigt, wenn Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden (vgl. Ziff. 3–5).

  21. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt; die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

bottom of page